Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 34

§ 34 – Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder normal die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder normal eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. normal arabic Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Kurz erklärt

  • Heimerziehung fördert die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch Alltagserlebnisse und pädagogische sowie therapeutische Angebote.
  • Die Unterstützung richtet sich nach dem Alter und Entwicklungsstand der Betroffenen.
  • Ziel ist es, eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie zu ermöglichen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten.
  • Es wird auch eine langfristige Lebensform angeboten, die auf ein selbständiges Leben vorbereitet.
  • Jugendliche erhalten Beratung und Unterstützung in Bezug auf Ausbildung, Beschäftigung und allgemeine Lebensführung.